Was kostet das? Honorare und Nutzungsrechte

Die Arbeit eines Grafik-Designers oder eines Autors ist in der Regel kein Selbstzweck, sondern sie ist zur Vervielfältigung gedacht. Der Urheber nutzt sein Werk also nicht selbst, sondern räumt einem Auftraggeber ein Nutzungsrecht darüber ein.
Ein Designauftrag gliedert sich dadurch in zwei Phasen: Die Anfertigung der Entwürfe (Werkvertrag § 631 BGB) und die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG). Das Honorar, das der Urheber für seine Leistung erhält, orientiert sich an Art und Umfang der Nutzung durch den Auftraggeber.
Ein Beispiel: Der Entwurf einer privaten Homepage wird mit einem geringen Honorar abgegolten, wogegen die Website eines international tätigen Unternehmens analog zu den geschäftlichen Vorteilen, die die Website dem Unternehmen bringt, berechnet wird. » weiterlesen









